Am 16. September 2026 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die neue Förderrichtlinie Digital-Tech-to-Product auf seiner Internetseite veröffentlicht, am Tag danach ist sie in Kraft getreten. Der erste Förderaufruf läuft bereits, und die Frist für Projektskizzen steht fest: 11. Oktober 2026. Gefördert werden produktorientierte Innovationsprojekte in den Schwerpunkten Künstliche Intelligenz und KI-basierte Lösungen, Datenökosysteme, Cybersicherheit und Kryptografie sowie Cloud und Edge Computing. Bis zu 5 Millionen Euro pro Vorhaben, als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Der Schlüssel des Programms steckt im Namen: von der Technologie zum Produkt. Viele bekannte Digitalisierungsprogramme der letzten Jahre setzten auf der Nutzerseite an, bei Betrieben, die Software einkauften, und bei Schulen, die Geräte anschafften. Diesmal fördert das Ministerium die andere Seite der Wertschöpfungskette. Diejenigen, die digitale Produkte entwickeln, zur Marktreife führen und dabei Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern verringern. Der Topf öffnet sich für die Herstellerseite, nicht für die Kaufseite.
Von der lauffähigen Demo bis zur Marktreife
Fähig für eine Förderung ist, wer eine Technologie im echten Einsatz bereits gezeigt hat. Die Richtlinie nutzt die TRL-Skala für Technologie-Reifegrade und zielt auf Vorhaben, die von etwa TRL 6, also nach der erfolgreichen Technologiedemonstration in der Einsatzumgebung, bis zur vorkommerziellen Marktreife TRL 8 weiterentwickeln. Der bloße Nachweis des Konzepts bei TRL 4 oder 5 bleibt möglich, ist aber nachgeordnet. Grundlagenforschung ist kein Gegenstand der Förderung. Und was viele Antragsteller im Kleingedruckten überlesen, ist die entscheidende Ausnahme: Projekte, die ausschließlich dem Aufbau von Infrastruktur oder der Anschaffung betrieblicher Hardware wie Server, Netzwerkinfrastruktur oder Mobilfunkanlagen dienen, werden in der Regel nicht gefördert.
Wer antragsberechtigt ist und wer nicht
Für Einzelvorhaben sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen antragsberechtigt, nachgewiesen über die KMU-Definition der EU. In Verbundvorhaben dürfen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Stiftungen und Gebietskörperschaften mitwirken, allerdings mit zwei Vorgaben im ersten Aufruf: Die beteiligten KMU müssen mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten tragen, und höchstens drei Partner können eine Zuwendung erhalten. Die Projektlaufzeit im ersten Aufruf liegt bei maximal 24 Monaten, frühestmöglicher Starttermin der Vorhaben ist der 1. Januar 2027. Wer auf Kostenbasis gefördert werden will, muss eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der Projektkosten einplanen. Das Verfahren ist zweistufig: zuerst die Skizze in der verbindlichen Vorlage über das Portal easy-Online des Bundes, bei überzeugendem Eindruck die Aufforderung zum förmlichen Förderantrag. Maßgeblich für die Frist ist das Einreichungsdatum, Nachreichen und Korrekturen nach Fristende sind ausgeschlossen.
Die eigentliche Hürde ist nicht die Technik
Das Kraftfeld des Programms zeigt sich bei den Auswahlkriterien. Das Ministerium bewertet Geschäftsmodell und Marktpotenzial, digitale Souveränität, Innovativität und Umsetzungsansatz, und es stellt den Grundsatz Market Pull statt Technology Push über das Verfahren. In Klartext gewinnt nicht der fortschrittlichste Prototyp, sondern das Projekt mit dem glaubwürdigsten Nachweis von Nachfrage. Als Belege für diese Nachfrage führt das FAQ des Hauses Markt- und Bedarfsanalysen, Kundenfeedback, Pilotkunden, Testgruppen, Pilotprojekte und Experteneinschätzungen auf.
Hier kommen Schulen und Einrichtungen ins Spiel, obwohl sie selbst nicht antragsberechtigt sind. Ein Edtech-Anbieter, der eine Testschule mit in die Skizze nimmt, bringt genau den Marktzugang mit, den die Gutachter suchen. Für eine Schule oder eine KiTa bedeutet das umgekehrt: Wer sich auf so ein Pilotprojekt einlässt, bekommt Mitsprache bei einem Produkt, das noch entsteht, zu einem Zeitpunkt, an dem Anbieter sonst allein festlegen, was später im Klassenraum landet.
Drei Checks vor dem 11. Oktober
- Produktstand-Check. Läuft eine Lösung in einer echten Umgebung, dokumentiert mit Daten und Ergebnissen? Dann ist die TRL-6-Hürde für Sie keine Formulierungssache. Dann nicht: Verwenden Sie die verbleibende Zeit lieber auf Pilotreferenzen als auf das Antragsformular, die brauchen Sie in jeder Runde.
- Belege-Check. Welche Zusagen, Testgruppen, Umfragen oder Wettbewerbsanalysen liegen bereits vor? Die Skizzenvorlage verlangt den Verwertungsweg schlüssig und konkret, ein gutes Gefühl für den Markt trägt keinen Antrag.
- Souveränitäts-Check. Verringert Ihr Produkt die Abhängigkeit von außereuropäischen Anbietern nachvollziehbar? Die Richtlinie nennt Kontrollierbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Interoperabilität, Substituierbarkeit und Exit-Fähigkeit als Kriterien souveräner Technologieentwicklung. Wer das für seinen Fall ohne Schlagworte erklären kann, bedient ein ganzes Auswahlkriterium.
Das Programm schreibt keine Technologie vor, die inhaltlichen Schwerpunkte legt jeder Förderaufruf neu fest, und die Richtlinie selbst gilt bis zum 30. Juni 2027. Weitere Aufrufe will das BMDS folgen lassen. Wer die Skizze bis zum 11. Oktober nicht schafft, verpasst damit die erste Runde, nicht den Topf. Offene Fenster gibt es derzeit aber nur dieses eine.
Ob Ihr Vorhaben eher unter Digital-Tech-to-Product fällt oder unter eine Landesdigitalisierungsförderung, klärt das kostenlose Erstgespräch bei PrimeITler: Erstgespräch. Einen Überblick über offen gebliebene Digitalisierungstöpfe hält unsere Förderübersicht bereit.
